Gem Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstck, der giftige und tzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der Radioaktivitt und der tzwirkung zugeordnet.

Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften der Abstze 2.2.7.2.4.1.2, 2.2.7.2.4.1.5, 2.2.7.2.4.5.2 und fr spaltbare freigestellte Stoffe des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfllt sind.

Zustzlich zu den fr die Befrderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit der Nebengefahr der tzwirkung anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der Abstze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b) sowie der Abstze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CW 33 des Abschnitts 7.5.11.

Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich.